Allgemeine Geschäftsbedingungen
An dieser Stelle findest Du alle allgemeinen Geschäftsbedingungen und Infomationen zu einer Geschäftsbeziehung mit uns.
Inhaltsverzeichnis
1. GELTUNGSBEREICH
1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von colightning vertreten durch André Normann, nachstehend ,Produzent‘ genannt, mit Vertragspartnern, nachstehend ,Kunde/n:In‚ genannt.
2) Die Geschäftsbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde/die Kundin eine Flatrate über die Website bucht oder schrfitl. ein Vertragsverhältnis, bzw. einen Auftrag bestätigt. Es kann von einzelnen Punkten der allgemeinen Geschäftsbedingungen Abstand genommen werden, ferner der Kunde/die Kundin mit dem Produzenten, vor oder innerhalb von 3 Tagen nach Einwilligung in eine Geschäftsbeziehung, gesonderte Regelungen schriftlich vereinbart.
2. ZUM (FLATRATE)VERTRAG
2.1 ZUSTANDEKOMMEN EINES (FLATRATE)VERTRAGES
1) Ein (Flatrate) Vertrag gilt als angenommen und genehmigt, wenn der Kunde über die Website einen Auftrag erteilt und die Bestellung einer Flatrate online über den Checkout-Bereich abschließt. Ein Anrecht auf Anpassung des Vertrages hat der Kunde nicht, er willigt demnach bei Klick auf den ‚Kauf/Vertrag/Vorgang abschließen‘ Button in den Vertrag ein.
2) Es kann von einzelnen Punkten der allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages in Ausnahmefällen Abstand genommen werden, ferner Kunden mit dem Produzenten, innerhalb von 3 Werktagen nach Vertragsabschluss, gesonderte Regelungen vereinbaren. Bedingung hierfür ist die grundlegende Einverständniserklärung des Produzenten, der entsprechende Modifikationen schriftl. Bestätigen muss. Eine solche Modifikation wird dem Kunden/der Kundin durch den Produzenten in Form eines PDF-Dokuments bestätigt. Sollte keine anders lautende Vereinbarung für o.g. Fall vorliegen, so gelten uneingeschränkt die Vertragsbedingungen, sowie die hier genannten AGB’s. Ein grundlegendes Recht auf Anpassungen besteht nicht, sondern obliegt immer der Kulanz des Produzenten.
2.2 VERTRAGSGEGENSTAND
1) Der Vertrag umfasst die Bereitstellung von grafischen und gestalterischen Dienstleistungen im Gegenwert der zur Verfügung stehenden Content-Punkte. Der Leistungsumfang und das Produktionsangebot, im Rahmen der Flatrate orientiert sich an der Entscheidung des Kunden für ein Flatrate-Modell 1. Basis, 2. Pro oder 3. Premium und deren jeweilige Auswahl an Content-Punkten. So erwerben Kunden im Rahmen der Flatrate entsprechend des Flatrate-Modells eine Anzahl an Content-Punkten.
2) Die Content Punkte sind ein virtuelles Zahlungsmittel, für die Umsetzung von Produktionen, im Rahmen der jeweiligen Flatrate. Die Anzahl der Content Punkte eines Punkte-Kontos wird Kunden mit dem Abschluss einer Content-Flatrate, schriftlich mitgeteilt. Nach jeder Produktion wird Kunden automatisch, in Form einer Abrechnung, der neue Stand des Punkte-Kontos zugestellt. Wieviel Punkte Kunden für die jeweiligen Produktionsformate einsetzen müssen, ist über einen Katalog auf der Website unter: colightning.com/poduktionskatalog zu erfahren. Entsprechend der Angaben im Katalog werden die Punkte für die bestellten und umgesetzten Produktionsformate auf den Punktestand der Kunden angerechnet. Haben Kunden keine hinreichenden Content-Punkte für eine gewünschte Produktion, so können sie mit dem Abschluss einer weiteren Flatrate den Punktestand erhöhen und anpassen.
3) Nicht eingesetzte Content-Punkte werden den Kunden über die Laufzeit der Flatrate hinaus gutgeschrieben. Die nicht eingesetzt Content-Punkte werden dann automatisch auf eine neue Flatrate übertragen. Schließen Kunden im Zeitraum von 2 Jahren keine neue Flatrate ab, so verfallen die nicht eingesetzte Content-Punkte, sowie der aus diesen Punkten resultierende Anspruch einer Dienstleistung als Gegenwert. Der Anspruch auf eine Erstattung in Form eines finanziellen Gegenwertes für die nicht eingesetzten Content-Punkte besteht nicht. (vgl. Angaben zu Kosten)
2.3 VERTRAGSLAUFZEIT UND VERTRAGSVEREINBARUNGEN
1) Ein (Flatrate)Vertrag beinhaltet grafische und gestalterische Dienstleistungen in Form von Content-Produktionen über den Zeitraum der Flatrate und den Laufzeit. Die Laufzeit der jeweiligen Flatrate ist in der Zusammenfassung des Auftrages und der Rechnung vermerkt. Die Laufzeit kann hierbei zwischen 3-4 Monaten betragen und ermittelt sich anhand der Auswahl des Flatrate-Modells und den Beginn.
2) Der Vertrag wird beidseitig abgeschlossen, heißt zwischen Produzenten und Kunden, dabei wurde er frei und ohne zwang geschlossen, er gilt von daher als bindend für beide Vertragsparteien. Dabei behält der Vertrag seine Gültigkeit über die in der Rechnung genannte Zeitraum; vgl. vorherigen Punkt 2.4 Absatz 3. Dieses gilt ebenfalls für den Erwerb von Nutzungslizenzen oder andere Leistungen Dritter (vgl. Punkt 3) die im Sinne des Kunden und zur Erfüllung seiner Produktionen erforderlich sind oder waren. Der Vertrag endet mit dem Ablauf der vereinbarten und o.g. Laufzeit oder mit dem vollständigen Einsatz der verfügbaren Content-Punkte, heißt einem leeren Punkte-Konto des Kunden.
3) Die Vertragslaufzeit verlängert sich nicht automatisch und kann auch nicht seitens des Kunden mdl. oder schiftl. verlängert werden. Möchte der Kunde seinerseits den Service der Content-Flatrate weiter nutzen oder die Anzahl der Content-Punkte erhöhen, so geht dieses nur durch den erneuten oder weiteren Abschluss einer Content Flatrate über unsere Website.
2.4 BERÜCKSICHTIGUNG
1) So fern nicht anders vereinbart gilt als Gegenstandes des Vertrages, die in den Flatrateverträgen aufgeführten Punkte. Alle nicht berücksichtigten Positionen sind von den Verträgen ausgenommen und müssen mit dem Produzenten nach Punkt 1.2 vorab verhandelt werden. Etwaige Ergänzungen des Vertrages bedürfen immer der Schriftform und müssen seitens des Produzent bestätigt sein. Ergänzungen im Vertrag gelten als bestätigt, wenn der Produzent das Vertragsdokument angepasst oder in Form eines PDF einen Zusatz für die Kunden ausstellt.
2) Kunden können nach Abschluss des Vertrages nicht erwarten, dass der Produzenten Anpassungen an einem Vertrag vornimmt. Es liegt daher in der Verantwortung des Kunden innerhalb von 2 Werktage nach Abschluss einer Flatrate, den Produzenten zu kontaktieren und mögliche Wünsche in Bezug auf den Vertrag zu äußern. Es gelten die Bedingungen von Punkt 1.2.
3) Eine Kopie des Vertrages steht dem Kunden bereits als Muster zum Download (LINK) zur Verfügung. Zudem ist der überwiegende Teil der genannten Vertragsinhalte ebenfalls Teil dieser AGB’s. Somit ist eine größtmögliche Transparenz seitens des Produzenten über den Flatratevertrag, für Kunden bereits vor Vertragsabschluss, gewährleistet. Aus diesem Grund besteht zu keinem Zeitpunkt nach Vertragsabschluss irgendein Anspruch seitens des Kunden/der Kundin aus Unkenntnis gegenüber dem Produzenten.
2.5 VERTRAGSKÜNDIGUNG
2.5.1 VERTRAGSKÜNDIGUNG VOR ENDE DER LAUFZEIT
1) Die Kündigung eines Vertragsverhältnisses vor Ablauf der Vertragslaufzeit ist seitens des Produzenten möglich, wenn der Kunde/die Kundin gegen die AGB’s, die Vertragsvereinbarungen oder schriftlich getroffene Vereinbarungen verstößt. Gleiches Recht steht Kunden zu, auch diese können ihrerseits das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Produzent gegen den Inhalt des Vertrages und seine benannten Pflichten verstößt. Eine Kündigung des Vertrages vor Ablauf der Vertragslaufzeit bedarf der Schriftform und der Angaben von Gründen. Im Falle einer Kündigung stehen dem Kunden seitens des Produzenten für bereits erhaltene Leistungen keine Entschädigung zu, ebenso kommt der Kunde für mögliche Gebühren bei Rückbuchung von bereits eingezogenen Monatsbeiträgen auf. Da die Gebühren abhängig vom Institut und Zahlungsdienstleister variieren, kann die Höhe der anfallenden Gebühren vom Kunden nur mündlich beim Produzenten erfragt werden.
2.5.2 EINSEITIGE VERTRAGSKÜNDIGUNG
1) Der Produzent ist berechtigt den Vertrag einseitig zu Kündigen, wenn der Kunde vom Produzenten die Produktion von Inhalten fordert die strafbare ist, ordnungswidrige Handlung erfordern oder Produktionen die in ihrem Inhalt diverse Gruppen, wie Minderheiten beleidigen, verletzten, kränken oder angreifen. Eine solcher vom Produzenten bemerkte Fall ist dem Kunden mündlich und vor Beendigung des Vertrages mitzuteilen.
2) Zudem hat der Produzent das Recht den Vertag einseitig aufzulösen, wenn Kunden einer Zahlung von Rechnungen nicht nachkommen oder eine Abbuchung des Rechnungsbetrages vom Konto des Kunden/der Kundin nach zweimalige Buchung mangels Liquidität der Kunden nicht ausgeführt werden konnte. Der Produzent ist in solchen Fällen verpflichtet, vor der Kündigung des Vertrages den Kunden/die Kundin zu informieren und dem Kunden/de Kundin ein zweiwöchiges Zeitfenster zur Begleichung offener Forderungen einzuräumen. Kommen Kunden dieser Aufforderung nicht oder könne sie dieser nicht nachkommen, so kann das Vertragsverhältnis seitens des Produzenten, ohne vorheriges Mahnverfahren und ohne einräumen einer weiteren Frist gekündigt werden.
2.5.3 VERTRAGSRÜCKTRITT
1) Kunden erteilt mit Klick auf dem Kauf/Abschließen-Button dem Produzenten für die Zusammenarbeit den Auftrag. Die Kunden können prinzipiell von diesem Vertragsabschluss nicht mehr zurücktreten. Kann der Kunde glaubhaft innerhalb von 24 Stunden nachweisen, dass er den Kauf bzw. Vertragsabschluss versehentlich oder ohne unternehmerische Entscheidungsbefugnis abgeschlossen hat, so gewährt der Produzent einen Rücktritt vom Flatratevertrag. Sollten bereits Zahlungs- und Buchungsvorgänge eingerichtet worden sein, so kann es sein, dass diese technisch nicht verhindert werden können. In diesen Fällen erfolgt eine 1. Abbuchung. Unabhängig von diesen Buchungsvorgängen berechnet der Produzent dem Kunden eine Verwaltungsgebühr bei Rücktritt von einem Flatratevertrag. Die Gebühr ermittelt sich anhand des Aufwandes und der entstehenden Gebühren der Banken, wie Finanzinstitute. Der Produzent stellt dem Kunde möglichen Gebühren für Rückbuchungen vollständig in Rechnung. Neben diesen berechnet der Produzent abhängig vom Aufwand eine Verwaltungsgebühr. Diese kann zwischen 26 und maximal 96 Euro betragen. Sollte eine Abbuchung vom Konto des Kunden bereits eingeleitet sein, so würden die hier genannten Gebühren, durch den Produzent bereits vor einer Rückbuchung angerechnet werden und dem Kunden wird lediglich die Differenz erstattet. Eine Übersicht über die Gebühren wird dem Kunden in Form eines Rechnungsbeleg (mit Aufwandsbeleg) via Email und mit einer zeitlichen Verzögerung von maximal 48 Stunden nach Vertragsauflösung zugestellt.
2.5.4 VERTRAGSRÜCKTRITT IM RAHMEN DES PROBEZEITRAUM
1) Ferner Kunden eine Content Flatrate im Modell ‚Pro oder Premium‘ abschließen und diese Modelle auf der Website mit einem Probezeitraum angeboten werden, so wird Kunden dieser Flatrate-Modell für den nachstehenden Zeitraum ein Vertragsrücktritt eingeräumt. Dieser Probezeitraum gilt ausschließlich für Kund:Innen die eine Content Flatrate im Abo buchen. Der Probezeitraum beläuft sich, ferner nicht anders schriftlich vermerkt, auf einen Zeitraum von einem Monat. Kunden müssen einen Rücktritt vom Vertrag in einem Zeitraum von 7 Tagen vor Ende des Probezeitraums schriftlich mitteilen. Eine Rücktritt nach den genannten 7 Tagen ist bedingt administrativer Vorgänge und auf Grund von Buchhaltungsabläufen nicht möglich.
2.5.5 ABBRECHNUNG DES PROBEZEITRAUMS UND DER CONTENT PUNKTE
1) Machen Kunden vom Probezeitraum gebrauch und treten fristgerecht vom Vertrag zurück, so entfällt auf den Probezeitraum lediglich die erste Abo- bzw. Monatsgebühr, ferner Kunden nicht mehr als 27 der Content Punkte im Probezeitraum eingesetzt haben. Haben Kunden einen höheren Anteil an Content Punkte in diesem Zeitraum eingesetzt, so entfällt auf den Folgemonat eine weitere Monatsrate und ein Rücktritt vom Vertrag wird erst zum darauffolgenden Monat wirksam.
2) Fallbeispiel I: Umfasst die abgeschlossene Content Flatrate beispielsweise 80 Content Punkte, so wird ein Vertragsrücktritt mit Ende des Probezeitraums dann gültig, wenn nicht mehr als 25 Content Punkte — zzgl. 2 Content Punkte Kulanz, also 27 Content Punkte — für die Produktion von Inhalten, im zurückliegenden Zeitraum eingesetzt wurden.
3) Fallbeispiel II: Haben Kund:Innen des o.g. Beispiels bereits 30 Content Punkte im Probezeitraum eingesetzt, so bucht der Produzent auch noch für den Folgemonat den Monatsbeitrag vom Konto des Kunden ab. Den Kunden stehen im Gegenzug noch Produktionen im Wert von 23 — zzgl. 2 Content Punkten Kulanz — also 25 Content Punkten zu.
Hinweis: Nicht genutzte oder eingesetzte Content Punkte werden finanziell nicht erstattet. Die Punkte werden dem Kunden jedoch gutgeschrieben und auf eine evtl. spätere Content Flatrate angerechnet. Content Punkte und der Anspruch auf Produktionen als Gegenwert verfallen, wenn diese nicht in entsprechenden Zeitfenster eingelöst werden; vgl. Punkt 2.2.
4) Fallbeispiel III: Setzen Kunden o.g. Beispiels mehr als 66 Content Punkte im Rahmen des Probezeitraums ein, so verfällt der Anspruch auf einen Vertragsrücktritt, da die eingesetzten Content Punkte bereits über 65% des Gesamtumfangs der Content Flatrate umfassen und damit der Leistungsumfang des Probezeitraums deutlich überschritten wurde.
5) Dieses heißt: Unabhängig von den 25 Content Punkten im 1. Monat stehen dem Kunden 1/3 der Content Punkte für jeden weiteren anzurechnenden Monat zu. Melden Kunden im Probezeitraum einen Rücktritt vom Flatratevertrag in der o.g. Frist an, so ist der Produzent bemüht einen Vertragsrücktritt zu ermöglichen. Sollte die Anzahl der eingesetzten Content Punkte zu diesem Zeitpunkt im Rahmen liegen, vgl. Fallbeispiel I, so erfolgt der Rücktritt ordnungsgemäß zum Ende des 1. Monat. Wurden mehr als die 27 Content Punkte eingesetzt, so steht dem Kunden/de Kundin ein Rücktritt zum Ende des 2. Monats, ferner die Eingesetzten Punkte im Rahmen des Fallbeispiel II liegen. Als Berechnungsgrundlage dient nachstehende Formel-Beispiel:
Anrecht auf Rücktritt im 1. Monat:
1. Monat = 25 CP + X CP < 28 CP
Anrecht auf Rücktritt im 2. Monat:
1. Monat = 25 CP + X CP (> 28 CP) + 2. Monat = z.B. 112 (Gesamt) CP / 3 = 37 CP x 2 – eingesetzte CP (1. Monat) = X CP < 74 CP + 2 CP
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3. ZU LIZENZEN UND LEISTUNGEN DRITTER
3.1 WEITERGELEITETE AUFTRÄGE
1) Wenn die Produktion eines Beitrages oder die Umsetzung eines Auftrages neben festen Kollektiv-Partnern zur Umsetzung und Erfüllung Leistungen Dritter bedarf, so erlaubt sich der Produzent diese für die Vertragserfüllung, im eigenen Namen in Auftrag zugeben. Ferner diese Leistungen einem Nutzungs- oder Lizenzrecht unterliegen, werden diese Rechte seitens des Produzenten im Rahmen des Auftrages mit erworben. Ferner die Fremd- und Lizenzkosten den Rahmen der Flatrate übersteigen oder ausserhalb deren Vereinbarung liegen und den Produzenten um mehr als 60,- EUR belasten, so werden die Kunden umgehend informiert. Der Produzent teilt in einem solchen Fall dem Kunden/der Kundin mit, welche Teile des Auftrages damit unausführbar sind. Der Produzent ist verpflichtet erkennbare alternativen aufzuzeigen.
Sollten die Mehraufwendungen zu Projekt-/Produktionserfüllung unumgänglich sein, so entscheiden alleinig die Kunden über die Umsetzung oder die Niederlegung der Produktion. Alle bis dato erfüllten Leistungen (Skript, Storyboard, Produktionsdesign, etc.) sind durch die Flatrate gedeckt und werden mit den Content Punkten der Kunden verrechnet, ebenso werden alle zuvor genannten Produktionsergebnisse den Kunden zugänglich gemacht und gegebenenfalls für die anderweitige Verwendung aufbereitet. Sollte der Kunde trotz der Mehraufwendungen an der Produktion festhalten, so werden die Fremdkosten mit dem Punkte-Konto der Kunden verrechnet – sollten die Aufwendungen die verfügbaren Content Punkte überschreiten, so kann der Kunde/die Kundin entscheiden ob eine weitere Flatrate zum Ausgleich der Content Punkte abgeschlossen wird oder der Restbetrag dem Kunden/der Kundin in Rechnung gestellt wird.
2) Der Produzent arbeitet mit bevorzugten Kooperationspartnern, Medienanbietern und/oder Lizenzgebern zusammen. So werden bspw. Ausschließlich die vom Produzenten bevorzugten Lizenzgeber für Musik oder KI-Services bspw. für Sprecher:innen-Aufnahmen eingesetzt. Sollte der Kunde hier eigene oder andere Partner für die Produktion wünschen, so sind diese Leistungen gesondert zu betrachten und nicht teil des Flatrate-Services. Den Kunden bleibt jedoch freigestellt gesonderte Vereinbarungen mit dem Produzenten zu verhandeln. Es gelten ausschließlich jene gesonderten Vereinbarungen die schriftl. zwischen Kunden und Produzenten fixiert wurden.
3) Die im Flatrate-Vertrag genannten Bedingungen behalten unabhängig jeder gesonderten Vereinbarung stets ihre Gültigkeit, angeführte Festpreise für die Flatrate bleiben ebenfalls unberührt und werden nicht für gesonderte Vereinbarungen angepasst. Mögliche gesonderte Leistung bspw. für Lizenzkosten werden mit dem (Content-) Punkte-Konto der Kunden verrechnet oder gegebenenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Dieses gilt ausschließlich für jene Vereinbarungen die nicht durch den Flatrate-Vertrag und -Service gedeckt sind.
4) Sollte von Kunden ein GEMA -Pflichtiger Musikeinsatz gefordert und in einem Projekt bzw. einer Produktion berücksichtigt sein, so verstehen sich alle Vereinbarung, wie der Einsatz der Musik ohne die GEMA-Gebühren. Siehe in Bezug auf den Einsatz von GEMA-pflichtiger Musik den Punkt 3.4.
3.2 LIZENZEN UND REGELUNG
1) Gültigkeit von Lizenzen und Nutzungsrechten: Der Kunde erhält im Zuge des Flatrate-Vertrages die Nutzungsrechte an allen Produktionen und der Produzenten die Rechte des Urhebers, über den in der Rechnung genannten Zeitraum der Flatrate hinweg (vgl. Punkt 1.3.), ferner in diesem Vertrag nichts anderes Vermerkt wurde. Dieses gilt für Vereinbarungen über Leistungen Dritter, ausgenommen von diesen sind jedoch mögliche Lizenzen für Beispielsweise Stockmedien, Musik oder Sprecherleistungen.
Die Laufzeit von Nutzungsrechten und Lizenzen wird gesondert mitgeteilt und festgehalten. Zudem werden mögliche Dokumente über die Nutzungsechte und Lizenzen den Kunden ausgehändigt, ferner Kunden den Bedarf anzeigt oder eine Lizenzvereinbarung wichtige und für die Kunden relevante Informationen enthalten, wie Beispielsweise Angaben zu Buyout-Forderungen. Ansonsten werden diese Nachweise vom Produzenten archiviert und für die Kunden über den Zeitraum der Lizenz sicher verwahrt. Die Kunden können jederzeit diese Dokumente vom Produzenten anfordern.
2) Regelungen bzgl. Buyout-Forderungen: Für mögliche Buyout-Forderungen Dritter, die Ausserhalb der Vertragslaufzeit einer Flatrate entstehen, sowie deren frühzeitig Begleichung sind Kunden eigenständig Zuständig und für diese selbstverantwortlich. Ebenso ist sind Kunden für die Kündigung von Lizenzverträgen und Nutzungsvereinbarungen verantwortlich, die mit Drittparteien entsprechenden der Erfüllung von Produktionen getroffen wurden. Gleiches gilt für Forderungen dieser Parteien, die aus dem Versäumnis oder Fehlverhalten der Kunden mit Inhalten und deren Veröffentlichung oder Verbreitung entstehen. Zudem sind Kunden für die Durch- und Ausführung von verpflichtenden Anweisungen, die sich aus den Lizenzvereinbarungen ergeben selbst verantwortlich, dieses umfasst insbesondere zeitliche und terminliche Vorgaben für die Veröffentlichung, wie Bereitstellung von Inhalten. Die Kunden stellen sicher, dass Beiträge und Inhalte zu vereinbarten und durch Lizenzen bestimmte Zeitpunkte Offline gestellt werden. Der Produzent haftet nicht für Kosten die durch etwaige Folgekosten im Rahmen von Lizenzvereinbarungen Dritter entstehen. Die zuvor beschriebenen Kosten sind zudem nicht in diesem Flatrate-Vertrag enthalten. Abschließend weise ich daraufhin, dass die hier genannten Lizenzen oder Buyouts sich ausschließlich auf die Leistungen beziehen, die zu Erfüllung einer Produktion von Dritten erhoben werden. Auch wenn der Produzent für seine kreativen Leistungen und Produktionen keine derartigen Verwertungsansprüche oder Gebühren erhebt, können integrierte Medien oder Leistungen Dritter – gesamtheitlich – auch Auswirkungen auf Produktion und Inhalte besitzen, die größtenteils durch den Produzenten erstellt wurden.
3.3 VERMEIDUNG VON ZUSÄTZLICHEN KOSTEN DURCH LIZENZEN
1) Zur Vermeidung der unter 3.1/2 genannten Folgekosten und Gebühren weist der Produzent im Rahmen der Planungsphase und vor Produktionsbeginn von Inhaltsformaten, die zusätzliche Leistungen Dritter bedingen, auf diese Umstände hin. In diesen Fällen macht der Produzent zudem Vorschläge mit welchen gleichwertigen und ebenfalls zielführenden Produktionsformaten solche Kosten vermieden werden können. Die grundlegende Beratung vor und während einer Flatrate soll, dem Kunden frühzeitig Konzepte für zielführende Inhalte vorstellen – Produktionsformate die ihrerseits effizient und effektiv für etwaige Zielsetzungen des Kunden sind. Während der Flatrate sieht der Produzent sich jedoch als ausführendes Organ und setzt stets die Inhaltswünsche des Kunden um, ferner dieser über hinreichende Content-Punkte für eine Produktion verfügt oder diese erwirbt.
3.4 GEMA
1) Sollte vom Kunden ein GEMA -Pflichtiger Musikeinsatz gefordert und in dessen Produktion berücksichtigt werden, so muss der Kunde für diese aufkommen. Es sind in der Flatrate keine Produktionen mit GEMA-pflichtigen Inhalten berücksichtigt. Alle Produktionsformat werden ausschließlich mit Musik, Scores und Jingles versehen, die in der Lizenz ohne GEMA-Anmeldung und -Gebühren sind. Ferner Kunden dennoch den Einsatz von GEMA-pflichtiger Musik wünschen, so sind diese Gebühren gesondert und direkt durch die Kunden abzuführen. Der Produzent räumt dem Kunden keine Möglichkeit ein, dieses über die Flatrate abzuwickeln. Der Produzent weißt jedoch den Kunden in die Antragstellung und Anmeldung ein, ferner er dieses wünscht.
3.5 DER EINSATZ VON AI (AUCH KI)
1) Grundlegend zu Verwendung von AI-Diensten: Insbesondere für multimediale Produktionen, wie Bewegtbildbeiträge verwendet der Produzent zu Kosten und Produktionsoptimierung AI-Dienste. Diese AI-Dienste umfassen Beispielsweise audiovisuelle, textliche und bildliche Inhalte. Der Produzent benutzt in solchen Fällen ausschließlich Services bei denen die Urhebersystematik gesichert ist und die Nutzungsrechte einwandfrei geregelt sind. Um ebenfalls die Qualitätsstandards zu erfüllen, nutzt der Produzent nur AI-Serviceanbieter die den Standards des Produzenten genügen. Wo und wann in einem Produktionsprozess AI-Dienste genutzt werden wird seitens des Produzenten nur in jenen Fällen dem Kunden mitgeteilt, wenn die Verwendung einer AI einen signifikanten und erkennbaren Einfluss auf ästhetische Merkmale bewirkt.
2) Nicht berücksichtigte AI-Dienste: Ausschließlich die vom Produzenten bevorzugten AI-Dienste sind in der Flatrate und über die Flatrate abgedeckt. Wünschen die Kunden andere Dienstleister, so muss er/sie sich um diese Inhalte selber kümmern und dem Produzenten die entsprechenden Inhalte für die Produktion zu Verfügung zu stellen. Dabei müssen die Dateien den Ansprüchen des Produzenten entsprechen um etwaige Mehraufwendungen zu vermeiden. Der Produzent weißt jedoch die Kunden stets auf Nachteile von AI-Diensten hin und unterrichtet die Kunden über die Rechtslage, bei der Verwendung der durch AI-Services produzierten Medien.
3) Zustimmung zu AI-Diensten: Der Kunde/Die Kundin Stimmt der Verwendung von AI-Diensten und -Services im Rahmen der Produktionsprozesse mit dem Abschluss eines Flatrate-Vertrages zu und willigt ein, dass zur Umsetzung bestimmter Produktionsformate dementsprechende AI-Anwendungen eingesetzt werden. Die anzurechnenden Content-Punkte umfassen und berücksichtigt insbesondere bei audiovisuellen Inhalten und für bestimmte Produktionsschritte ausschließlich den Einsatz von AI. Wünschen Kunden, im Rahmen ihrer Produktionen abweichend von den AI erstellten Bestandteilen, beispielsweise echte VoiceOver-Sprecher:Innen, so werden diese zusätzlichen Leistungen mit weiteren Content-Punkte gesondert angerechnet. Äußern Kunden zuvor keine dem entsprechenden Wünsche werden die Produktionsformate entsprechend den Angaben des Content-Kataloges umgesetzt.
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4. PREISE UND ZAHLUNG
4.1 PREISE ENTSPRECHEND DER FLATRATE-MODELLE
1) Die in der Rechnung und dem Auftrag vermerkte Flatrate(-Modell) beruht auf den nachstehenden Netto-Peisen. Für diese erhalten Kunden entsprechend ihrer Flatrate-Modelle eine Anzahl an Content-Punkten gutgeschrieben. Die Content-Punkte dienen hier als digitale Währung, für die dem Kunden/der Kundin seitens des Produzenten gestalterische Dienstleistungen zustehen. Mit den Content-Punkten auf seinem/ihrem persönlichen Punkte-Konto kann der Kunde/die Kundin Inhalte bzw. Produktionen beim Produzenten in Auftrag geben. Wieviel Punkte Kunden für die jeweiligen Produktionsformate einsetzen müssen, kann über einen Katalog auf der Website unter: colightning.com/produktionskatalog eingesehen werden. Entsprechend der Angaben im Katalog werden die Punkte für die bestellten und umgesetzten Produktionsformate auf den Punktestand der Kunden angerechnet.
Flatrate Bezeichnung & Laufzeit | (monatl.) Kosten in EUR | (Gesamt-) Kosten in EUR | Content-Punkte (CP) |
---|---|---|---|
Flatrate-Modell (Basis) 'Post and Picture' [Laufzeit 3 Monate] | 166,- | 498,- | 28 CP |
" | 207,- | 621,- | 36 CP |
" | 253,- | 759,- | 44 CP |
Flatrate-Modell (Pro) 'Unique Content' [Laufzeit 3 Monate] | 368,- | 1104,- | 64 CP |
" | 460,- | 1380,- | 80 CP |
" | 552,- | 1656,- | 96 CP |
Flatrate-Modell (Premium) 'Motion Reel and Story' [Laufzeit 4 Monate] | 414,- | 1656,- | 96 CP |
" | 483,- | 1932,- | 112 CP |
" | 552,- | 2208,- | 128 CP |
HINWEIS: Enthalten sind in den Flatrate-Modellen, neben den Produktionsleistungen ebenfalls die Betriebskosten für Datenverbindungen, Speicherplatz, sowie alle administrativen Services und anfallenden digitalen Kommunikationen mit dem Kunden. Mietgebühren für etwaiges technisches Equipment werden dem Kunden in einzelnen Fällen gegebenenfalls gesondert in Form von Content-Punkten berechnet. Dieses wird dem Kunden vor einer Produktion mitgeteilt, ferner o.g. Gebühren nicht bereits im Produktionsformat berücksichtigt wurden. Die Honorarsätze für Leistungen Dritter sind weitestgehend in den Content-Punkten der Produktionsformate berücksichtigt. Lizenz- oder Buyout-Gebühren sind meist auf einen Zeitrahmen eingeschränkt und nur zu teilen in den Produktionsformaten berücksichtigt, dieses wird dem Kunden vom Produzenten mit geteilt. Es gelten hier die Angaben nach Punkt 3ff.
4.2 PRODUKTIONSRAHMEN
1) Der einzuplanende Zeitraum für sein in Auftrag gegebenes Produktionsformat kann der Kunde unter dem, bei Punkt 4.1 angeführten Katalog-Link entnehmen. Nicht berücksichtigt sind hier jene Verzögerungen die durch Abnahmeprozesse in den Projektphasen, seitens des Kunden entstehen können. Sollten Kundenwünsche die in den Produktionsformaten integrierten Zeitrahmen um mehr als 16 Stunden (2 Produktionstage) überschreiten, so weist der Produzent den Kunden im Rahmen der Erstellung des Produktionskonzeptes auf diesen Umstand hin. Ferner der Mehraufwand 16 Stunden überschreitet, so kann dieser Mehraufwand durch zusätzliche Content-Punkte ausgeglichen werden vgl. Punkt 5. (Mehraufwand).
4.3 BEZAHLUNG UND EINZUG VON BEITRÄGEN
1) Alle Beträge sind wie in den Rechnungen festgelegt und angegeben ohne Abzug zum genannten Datum zahlbar. Je nach Wahl der Abrechnung werden die Beträge montlich oder einmalig fällig. Abhängig vom gewählten Zahlungsmittel zieht der Produzent die Beiträge vom Konto der Kunden ein. Der Einzug erfolgt zwischen dem, im Buchungspozess angezeigten Fälligkeitsdatum und den folgenden 15 Werktagen. Kunden haben sicherzustellen, dass Konten gedeckt sind und die Leistungen abgebucht werden können. Sollten Buchungen mangels Kontodeckung fehlschlagen, so können die dem Produzenten entstandenen Mehraufwendungen auf die Kunden umgelegt werden.
2) Wählt der Kunde ein Zahlungsmittel wo er/sie selbst die Buchungsabwicklung kontrolliert, so trägt der Kunde/die Kundin die Verantwortung, dass fällige Zahlung zum vereinbarten Zahlungsziel erfolgen. Bei einer monatlichen Abrechnung wird dem Kunden das 1. und das 2. Fälligkeitsdatum im Buchungspozess (aber auch in seiner Rechnung oder im Benutzerkonto) angezeigt. Eine 3. und ggf. 4. Zahlung erfolgt in den jeweils darauffolgenden Monaten zu vergleichbaren Zeitpunkten. Das nächste Fälligkeitsdatum kann der Kunde auch in seinem Benutzekonto einsehen. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug und erfolgt der Ausgleich der noch offenen Beträge nicht innerhalb von 3 Wochen, nach dem genannten Zahlungsziel, behält der Produzent die alleinigen Nutzungsrechte an den Produktionen. Der Produzent kann in diesen Fällen eine Veröffentlichung von Produktionen bis zum begleichen offener Forderungen unterbinden und verbieten.
3) Die Kunden können zwischen den vom Kunden bereitgestellten Zahlungsmitteln wählen. Das Angebot und die Bereitstellung der Zahlungsmöglichkeiten wie -mittel kann sich im Lauf der Zeit ändern. Die aktuell angebotenen Zahlungsmittel sind unter dem folgenden Link: colightning.com/zahlungsweisen/ zu erfahren.
4.4 KSK-ABGABE
1) Der Kunde verpflichtet sich die künstlerischen Leistungen die im Rahmen einer Flatrate erworben werden bei der KSK ordnungsgemäß anzumelden und die Gebühren (von 5% / Stand 2023) abzuführen. Die vom Produzent in Auftrag gegebenen externen künstlerischen Leistungen werden durch den Produzent bei der KSK gemeldet und die anfallenden Gebühren beglichen. Die Meldepflichtigen künstlerischen Leistungen sind entsprechend im o.g. Katalog auf der Website, mit einem Sternchen gekennzeichnet. Sollten entsprechende Leistungen im Rahmen der Flatrate gebucht werden, so sind durch den Kunden Gebühren in Höhe des durch die KSK festgelegten Prozentsatzes, ausgehend von dem zahlbaren Monatsbeitrag des jeweiligen Flatrate-Modell zahlbar. Ob und in welche Höhe Beiträge bei der KSK anzumelden sind, werden Kunden zum Ende der Laufzeit ihrer Flatrate (schriftlich in einem PDF) mitgeteilt. KSK-Beiträge entfallen auf alle künstlerische Leistungen, zu denen zählen Beispielsweise die Erstellung von Illustrationen oder Animationen. Nicht davon Betoffen sind jene Leistungen die ausschließlich Ausführende Tätigkeiten umfassen, wie Beispielsweise Bildbearbeitungen die der Produzent an Fotografien des Kunden ausführt oder das Anlegen von Template-Dateien – diese können jedoch wiederum meldepflichtige Illustrationen beinhalten. Die KSK-Abgaben beziehen sich nicht auf den Produzenten und seine berufliche Bezeichnung, sondern auf Produktionen – die ihrerseits und nach deutschem Recht als künstlerische Werke eingestuft werden.
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5. PRODUKTION
5.1 DATEN UND DATENFORMATE
1) Freistellung von Haftungsanspüchen: Der Kunde/die Kundin stellt den Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der durch den Kunden überlassenen Daten (Logo, Grafiken, etc.) frei. Im Fall eines Datenverlustes kann der Produzent nicht haftbar gemacht werden, sofern dieser Verlust nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
2) Rechte an Produktionsmaterialien: Das übermittelte Arbeitsmaterial und etwaige Arbeitsdaten (Entwurfsmaterial, Produktionsdesign) bleiben Eigentum des Produzenten, Sie unterliegen auch nach der Auftragsbeendigung dem Urheberrecht. Der Erwerb dieser Daten, wie Grafiken ist nicht Teil des Inhalts-/Produktionsformates und somit kein Vertragsbestandteil.
3) Copyright-Nachweise: Der Produzent ist berechtigt an diesem Arbeitsmaterial in üblicher Form und Größe Urhebernachweise anzubringen. Der Produzent kann das Arbeitsmaterial unter Berücksichtigung der o.g. Nachweise für eigene Werbe- oder Nachweiszwecke nutzen. Ferner nicht anders mit Kunden vereinbart, darf der Produzent die Kunden in seiner Referenzliste aufnehmen.
4) Weiterleitung offener Dateien an Dritte durch den Kunden: Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, liefert der Produzent die Endversion optimiert auf die im Datentransfer formulierten Datenformate. Bearbeitbare und offene Dateien, wie Beispielsweise Template-Dateien werden geliefert, ferner der Produzent und Kunde/Kundin in den Vor-, wie Planungsgesprächen eine entsprechende mündliche Vereinbarung treffen. Dieses umfasst ebenfalls Vorlagen für Cloud-Dienste wie Adobe Express. Sofern nicht anders Vereinbart ist eine Weiterbearbeitung der Daten durch, unabhängige und nicht im Unternehmen des Kunden ansässige, Dritte nur mit Zustimmung des Produzenten genehmigt. Dieses dient insbesondere dem Schutz des Urheberrechtes.
5) Breitstellung von Daten durch die Kunden: Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Kunde/die Kundin die zu integrierenden Inhalte, wie Corporate Design-Daten, Video- und Bilddaten oder Footage zur Verfügung. Die Bereitstellung der Inhalte erfolgt durch die Kunden in digital verwendbarer Form. Hier gelten folgende Formate: LOGOS – sollten als EPS oder hoch auflösendes PNG inkl. Alphakanal geliefert werden; FOTOGRAFIEN – als hochauflösende JEPG- oder RAW-Datei (mind. 180 dpi); VIDEOMATERIAL – als unkomprimiertes Rohmaterial oder als mpg (FullHD). Werden die Vorlagen in anderen Formaten geliefert, können seitens des Produzenten zusätzliche Content-Punkte angerechnet werden, ferner Konvertierungsarbeiten für die bereitgestellten Daten erforderlich sind und diese einen Zeitrahmen von 15 Minuten überschreiten.
5.2 DEADLINE UND TERMINIERUNG
1) Produktionsbeginn/Produktionskonzeption: Der Produzent erarbeitet soweit nicht anders vereinbart, nach der Beauftragung ein kurzes Produktionskonzept welches in einem 1. Produktionsgespräch als Grundlage dient. Dieses entsteht nach dem strukturellen Aufbau sowie dem grafisch-visuellen Gestaltungs- und Anforderungsprofil des Kunden. Damit dieses folgen kann benötigt der Produzent ausgehende Informationen. Welches diese Informationen sind wird Kunden in einem Einführungsgespräch zu Beginn der Flatrate mitgeteilt. Sendet der Kunde dem Produzenten diese Informationen, im Zusammenhang der Beauftragung einer Produktion, so erfolgt die Erstellung eines Produktionskonzeptes in dem Zeitrahmen entsprechend des Flatrate-Modells. Fehlen die o.g. Informationen, so ist ein Informationsgespräch vor Produktionsstart unerlässlich. Ein solches Gespräch oder die Erstellung eines Produktionskonzeptes erfolgt je nach Flatrate-Modell in 1-3 Werktagen.
2) Verzögerungen im Konzeptionsprozess: Kunden haben dieses in Punkt 5.2 1) genannte Konzept innerhalb von 24 Stunden bis maximal 2 Werktagen zu bestätigen oder Änderungen anzuweisen. Der Produzent hat das Recht der Kündigung des Flatratevertrages, wenn 3 Wochen nach Vorlage des Produktionskonzeptes eine Bestätigung nicht erreicht wurde. Sollte mit dem Kunden eine Bestätigung nicht innerhalb der genannten 2 Werktage erzielt werden, so kommt es unabhängig von der ausstehenden Bestätigung bereits zu einer Verzögerung im Terminablauf. In solchen Fällen wird der Kunde/die Kundin vom Produzenten über die hieraus resultierende neue Deadline informiert.
3) Voice-Over Skripte oder Einblendungen bei Videoproduktionen: Ferner nichts anderes vereinbart, erklären sich Kunden bereit aktiv an der Erstellung eines Skriptes mitzuwirken. Die erste Rohfassung des Skriptes erfolgt demnach in direkter Zusammenarbeit und einer aktiven Mitarbeit der Kunden. Der Produzent stellt Kunden hierfür eine Vorlage mit Hilfestellungen zur Verfügung. Der Produzent wird diese Rohfassung als Arbeitsfassung nutzen und die Überarbeitung dem Kunden zur Abnahme vorlegen. Auf Wunsch der Kunden wird das Skript auch alleinig vom Produzenten übernommen. Der Wunsch dieser Leistung wird vor der Produktion mit den Kunden vereinbart und mit zusätzlichen Content-Punkte auf das Produktionsformat angerechnet. Die Anzahl der Content-Punkte richten sich dabei nach dem Aufwand und wird dem Kunden/der Kundin zuvor mündlich mitgeteilt.
4.1) Ablauf bei Videoproduktionen: Nach Bestätigung des Produktionskonzeptes und des Skriptes erfolgt die Erstellung des Storyboards. Dieses wird je nach Umfang und Ausarbeitung innerhalb von 2-3 Werktagen vom Produzenten erstellt. Erst wenn das Storyboard von den Kunden abgenommen wurde, kann die Produktion des Videos oder Trickfilms erfolgen.
4.2) Ausnahmen bildet hier der Schnitt von TikTok und Instagram-Storys aus bereitgestellten Videomaterialien, die Beispielsweise auf Musik, Sprachtext oder Audiospur geschnitten werden und deren Inhalt weder Skript noch Storyboard erfordern. Diese Beiträge werden nach einem Produktionskonzept und innerhalb von 24 Stunden erstellt.
5) Produktionszeiten und Verzögerungen im Produktionsablauf: Der Produzent verpflichtet sich den Kunden alle möglichen zeitlichen Abweichungen vom formulierten Produktionsziel frühzeitig bekannt zu geben und seinerseits für die Einhaltung benannter Ziele Sorge zu tragen. Der Produzent ist für die im Produktionsablauf entstehenden Verzögerungen nicht Haftbar zu machen, wenn diese nachweislich nicht fahrlässig durch den Produzenten selbstverschuldet wurden.
6) Mehraufwand: Der Produzent meldet frühzeitig alle zeitlichen Abweichungen an, die sich beim Planungsprozess oder bei Produktionsvorbereitungen erkennen lassen. In dringenden Fällen darf der/die von Kunden als vertretungsberechtigt benannte Projektleiter:in über einen abweichenden aber nötigen Mehraufwand und/oder abweichende Terminierungen von max. 2 Produktionstagen entscheiden. Droht ein Mehraufwand der mehr als 2 Produktionstage erfordert, so verpflichtet sich der Produzent eine entsprechende Prüfung des Produktionskonzeptes und der Projektplanung vorzunehmen. Der Produzent stellt nach der eingehenden Prüfung eine Empfehlung über den weiteren Produktionsverlauf an die Kunden, in dem ein Produktionsstop empfohlen und/oder eine Darlegung des zu erwartenden Mehraufwands formuliert wird, aus. Sollte ein Mehraufwand sich nicht verhindern lassen und der Projekt-Wunsch des Kunden/der Kundin den Rahmen der veranlagten Produktionstage, um mehr als 2 Werktage überschreiten, so kann der Produzent diesen Mehraufwand mit Content-Punkten anrechnen. Dem/Der vertretungsberechtigten Projektleiter:in wird die höhe der Content-Punkte mitgeteilt und er/sie entscheidet in diesen Fällen über einen Start/Stop einer Produktion. In Fällen eines Stops wird seitens des Produzenten ein alternatives Produktionskonzept vorgestellt, dass im veranlagten Zeitrahmen liegen würde. Sollte dieses seitens der Kunden abgelehnt werden und die Umsetzung des Kunden-Wunsches ebenfalls, so wird ein möglicher Aufwand für den bisherigen Planungsprozess ausschließlich mit maximal einem Content-Punkt auf dem Punkte-Konto des Kunden angerechnet.
5.3 PROJEKTPHASEN UND -ABNAHMEN
1) Ausführung und Produktion: Der Produzent sichert zu, die erbrachten Leistungen in Verbindung mit dem Projekt persönlich und gegebenenfalls mit engen Kooperationspartnern auszuführen. Der Produzent gestaltet Form und Inhalt dieses Projektes nach Absprache mit den Kunden. Für die erstellten Inhalte und Produktionen erhalten die Kunden, ferner nicht anders schriftlich mitgeteilt die uneingeschränkten Nutzungsrechte – der Produzent hingegen ist als Urheber Inhaber alle hiermit verbundener Rechte. Ausnahme bilden die in Punkt 3.ff und 7.ff genannten Regelungen.
2) Abnahme von Projektphasen: Das Projekt bedarf der Abnahme. Die Kunden verpflichten sich innerhalb von 1em Werktag nach Abschluss der einzelnen Projektphasen dem Produzenten anzuzeigen ob sie den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Projektstand abnehmen. Erfolgt dieses nicht gilt die Projektphase ab dem 3ten Werktag als abgenommen und der bisherige Projektstand mit allen bis dahin erbrachten Leistung als akzeptiert.
3) Versäumnisse von Fristen: Nehmen Kunden die Projektphasen nicht ab und/oder erfolgt dieses nicht innerhalb der vereinbarten Frist, so kann der Produzent allein d.h. ohne Zustimmung der Kunden zudem entscheiden ob er die Projektarbeit unterbricht. Bereits erbachte Leistungen werden, zu diesem Zeitpunkt – mit dem Punkte-Konto des Kunden bereits verrechnet. Die Kunden entscheiden über die Fortsetzung des Projektes oder dessen Einstellung. Der Kunde/die Kundin behält an allen bis dahin entstandenen und beendeten Projektergebnissen, ferner nicht anders vereinbart oder es sich um keine abgeschlossenen Datensätze handelt, die alleinigen Nutzungsrechte. Das Urheberrecht bleibt hier von unberührt.
Inhaltsverzeichnis
6. DATENSCHUTZ
1) Der/Die Vertragspartner:in (hier Kunde/n:In) erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen der mit ihm/ihr vereinbarten Content-Flatrate, Daten über sein/ihr Unternehmen und seine/ihrer Person gespeichert, geändert und/oder gelöscht und im Rahmen der Notwendigkeit an Dritte übermittelt werden. Ferner nicht anders vereinbart behält sich der Produzent vor die firmen- und personenbezogenen Daten für Buchhaltungsvorgänge und eigene statistische Auswertungen zu Sichern. Der Produzent wird diese Daten nicht an Dritte übermitteln, ferner dieses nicht zur Erfüllung des Vertrages erforderlich oder aus lizenzrechtlichen Gründen bedingt ist. Diese Daten werden abweichend vom Produzenten ausschließlich auf Sicherungs- und Buchhaltungssystemen von Haufe-Lexware GmbH & Co. KG (Sitz Deutschland) und dem Hosting-Service von BIOHOST (Sitz Deutschland), sowie einem Hausinternen NAS-System mit einem Sicherheitssystem und einem zusätzlichen Datenaustausch über WD-MyCloud (EU/UK/US). Es bestehen hier seitens des Produzenten Datenverarbeitungsverträge die der DSVGO und den EU-Rechten entsprechen. Der Produzent achtet zudem darauf, dass auch eine Übermittlung von Daten an Zahlungsdienstleister nach EU-Recht und geltenden Sicherheitsstandards erfolgt.
2) Bei dem Transfer von Daten im Rahmen des Adobe Express Cloud-Services und dem Adobe Experience Management Assets (DAM) System werden ebenfalls Daten zwischen den Adobe Konten ausgetauscht, die Adobe in Kenntnisse über die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Produzenten und den Kunden setzen. Ebenfalls erfolgt der Austausch von Daten so, wie die Arbeit im Rahmen des Adobe Express Services über Server von adobe.com und den entsprechenden Cloud-Diensten, damit obliegt jene Datenaustausch grundsätzlich auch den Datenschutzbestimmungen von Adobe (https://www.adobe.com/privacy.html).
3) Informationen zum Datenschutz auf dieser Website können auf der Site zum Datenschutz eingesehen werden. Es gelten alle dort mitgeteilten Bedingungen und Hinweise als gelesen, zur Kenntnis genommen oder akzeptiert, wenn Kunden durch bestätigen von Cookie-Bannern, Opt-In Verfahren oder das Setzen von Häckchen, wie Klicken von Button ihr Einverständnis erklären.
7. COPYRIGHT UND NUTZUNGSRECHTE
7.1 RECHTE AN DATEN
1) Der Kunde/Die Kundin ist verpflichtet alle rechtliche Verantwortung, im Hinblick auf Urheberschutz, Jugendschutz, Presserecht und das ,Recht am eigenen Bild‘ für die von Ihm bereitgestellten Text-, Bild- und Grafikdaten im vollem Umfang zu übernehmen, die bei der Veröffentlichung zu einer Klage führen könnten. Der Produzent übernimmt im Gegenzug diese Verantwortung für alle von ihm eingebrachten Text-, Bild- und Grafikdaten, die nicht vom Produzent seitens Dritter erworben wurden.
2) Das Copyright auf alle durch den Produzenten erstellten Arbeiten verbleibt, wenn nicht anders vereinbart, beim Produzenten. Alle Nutzungsvereinbarungen werden in einer allgem. Nutzungslizenz vermerkt, ferner Leistungen Dritter oder Stockmedien in Inhaltsformaten integriert wurden. Hier gelten möglicherweise eingeschränkte Nutzungsrechte.
3) Die Weiterverwendung oder Änderung von Werken bedürfen der schriftl. Zusage vom Produzenten, wenn es sich nicht um Template-Dateien oder anderweitige anpassbare Vorlagen, wie Beispielsweise Adobe Express-Layouts handelt. Eine Datei ist dann eine Template-Datei, wenn diese mit dem Zusatz ‚-template.xxx‘ oder ‚-workfile.xxx‘ vom Produzenten beschriftet wurde.
7.2 NUTZUNGSLIZENZ
1) Der Produzent stellt Kunden nur für die Produktionen eine Werknutzungslizenz aus die nicht unter die allgem. Nutzelizenz fallen, damit der Kunde hinsichtlich des Urheberrechtes oder sonstiger gewerblicher Lizenz- und Schutzrechte für den deutschsprachigen Raum die Ihm zuerkannten Nutzungs-, wie Werkrechte belegen kann. Alle Rechte seitens der Kunden sind dann in dieser Lizenz angeführt, berücksichtigt und bestätigt. Sollte der Kunde eine Verbreitung oder Vervielfältigung der Produktion ausserhalb den in der Lizenz vereinbarten Rahmen in Erwägung ziehen, so ist dieses dem Produzenten mitzuteilen. Der Produzent behält sich in solchen Fällen vor eine gesonderte Nutzungsgebühr zu erheben.
2) Alle Inhalte die ausschließlich durch den Produzenten und ohne externe Medien erstellt wurden stehen dem Kunden zu uneingeschränkten und weltweiten Nutzung zu Verfügung. Ausgeschlossen hiervon ist der weitervertrieb von Produktionen und Werken, so wie deren Vervielfältigung oder Einbindung in und auf Produkten die aus wirtschaftlichem Interesse veräußert werden. Ferner die Produktionen maßgeblich und ausschließlich zum Zwecke des Verkaufs dient, so muss der Urheber zu fairen Anteilen an einem Vertrieb beteiligt werden, ferner die Produktion bzw. das Werk maßgeblich zum Wert eines Produktes beiträgt und dieses ausserhalb von Marketing-/Kommunikations-/Werbeabsichten vertrieben wird.
8. SONSTIGE BESTIMMUNGEN UND SALVATORISCHE KLAUSEL
1) Für die Geschäftsverbindung zwischen den Kunden und dem Produzenten gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, für alle Leistungen und Auseinandersetzungen, wenn nicht anders geregelt, ausschließlich der Sitz des Produzenten.
2) Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch wenn innerhalb der Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweilig unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die wirtschaftliche Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Stand der AGB’s 12/2023